AGQM_icons_rgb_Reach-Verordnung.jpg Mischfettsäure

Was ist „Mischfettsäure“?
Mischfettsäure bezeichnet den Stoff, der als Nebenprodukt der Biodieselherstellung unmittelbar nach der Umesterung anfällt und je nach Verfahren aus unterschiedlichen Anteilen von freien Fettsäuren, Fettsäuremethylestern, Glycerin und Methanol besteht. Darüber hinaus können noch weitere Verunreinigungen, wie z.B. Alkalisalze und Wasser enthalten sein.

Fällt die Fettsäure aus der Raffination in der Ölmühle, auch unter den Begriff „Mischfettsäure“?
Nein. Herkunft, Prozess und Zusammensetzung sind grundsätzlich verschieden. Die Fettsäure aus der Öl-Raffination erfüllt üblicherweise die Bedingungen zur Befreiung von der Registrierungspflicht nach Annex IV/V der REACH-VO.
Es wird den Unternehmen empfohlen, die Abgrenzung zwischen Fettsäure aus der Ölraffination und der „Mischfettsäure“ auch im geschäftlichen Umgang durch Verwendung unverwechselbarer Handelsbezeichnungen zu unterstützen. Die Vorgabe von Verwendungen bzw. deren Einschränkung ist immer mit dem konkreten Stoff verbunden und hat keine Auswirkung auf andere Stoffe.

Wie ist „Mischfettsäuren“ definiert/registriert?
Bei der Registrierung der Mischfettsäure wurde die Stoffbezeichnung “Reaction mass of fatty acids, C16-C18, C18 unsaturated and fatty acids, C16-C18, C18 unsaturated, methyl esters” festgelegt. Dabei wurden weitere Konstituenten (Alkalihydroxide, Alkalisalze) als Verunreinigung betrachtet, um eine Aufspaltung in mehrere zu registrierende Stoffe zu vermeiden.
Je nach angewandter Technologie unterscheiden sich die Produkte relativ stark. Um Fälle von sehr geringem und sehr hohem Methanolgehalt in einem Dossier des Lead Registrants zu vereinen, soll der Chemical Safety Report (CSR) mit zwei Abschnitten für die Auswirkung der unterschiedlichen Methanolgehalte ausgestaltet werden. Dies ist notwendig, da die unterschiedlichen Gehalte deutliche Auswirkungen auf die Gefährdungsmerkmale haben werden. Die Differenzierung erfolgt dann im unternehmensspezifischen Dossier sowie im Sicherheitsdatenblatt des Unternehmens.

Muss „Mischfettsäure“ unter REACH registriert werden?
Fettsäuren als Reinsubstanz sind unter bestimmten weiteren Bedingungen von der Registrierpflicht unter REACH ausgenommen. Bei der hier vorgestellten „Mischfettsäure“ handelt es sich wie oben beschrieben nicht um einen Reinstoff, sondern um ein aus mehreren Konstituenten bestehendes Gemisch, das aus einer chemischen Reaktion hervorgegangen ist. Damit sind die Ausnahmen von der Registrierpflicht nicht anwendbar. Zudem können aufgrund der Anwesenheit von Methanol (und weiteren Konstituenten) besondere Gefährlichkeitsmerkmale auftreten.
Lediglich eine Einordnung der „Mischfettsäure“ als Abfall würde dazu führen, dass keine Registrierpflicht unter REACH besteht. Die Einordnung als Abfall entspricht der Positionierung des Unternehmens gegenüber der zuständigen Behörde, dass ein sog. Entledigungswille besteht. Sodann müssen alle abfallrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. die Übergabe an einen für die zutreffende Abfallschlüsselnummer zugelassenen Entsorger und die behördlichen Überwachungs- und Meldepflichten, eingehalten werden.
Eine freie Abgabe als Handelsgut ist ohne Registrierung unzulässig.

Vollregistrierung oder „Strictly controlled intermediate“?
Neben der Vollregistrierung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Mischfettsäuren als „strictly controlled intermediate“ (SCI) zu registrieren. Die Registrierung als SCI besitzt den Vorteil geringerer ECHA- und LoA-Gebühren. Gleichzeitig verbleibt auch nach Abgabe der Substanz immer noch eine erhebliche Verantwortung beim Lieferanten:
• Die Bedingungen „strictly controlled“ müssen über die Verladung und den Transport bis zur Verarbeitung des Stoffes durchgängig eingehalten werden.
• Der Empfänger muss den erhaltenen Stoff in einen neuen Stoff umwandeln (darf ihn beispielweise nicht weiterverkaufen).
• Endkundenanwendungen müssen definitiv ausgeschlossen sein.
• Für die Einhaltungen dieser Bedingungen ist der Lieferant voll verantwortlich. Er kann den Empfänger zwar zivilrechtlich (z.B. mittels Vertrag) zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichten. Falls diese jedoch nicht eingehalten werden sollten, bleibt der Lieferant in der Verantwortung gegenüber der Vollzugsbehörde.

Bei einer Vollregistrierung bestehen diese Einschränkungen nicht. Die AGQM bietet potenziellen Registranten beide Möglichkeiten der Registrierung an.

Kann „Mischfettsäure“ als Gemisch (früher: Zubereitung) angesehen werden?
Prinzipiell könnte eine Zusammensetzung aus den genannten Stoffen auch als Gemisch im chemikalienrechtlichen Sinne angesehen werden. In der Folge wären lediglich die Einzelstoffe gemäß REACH-VO zu behandeln. Ein Gemisch ist jedoch als willentliche Vermischung von verschiedenen Stoffen nach einer festgelegten Rezeptur definiert, ohne dass dabei chemische Umwandlungen zwischen den vermischten Stoffen eintreten. Der Beweisführung, dass die „Mischfettsäure“ eine willentliche Vermischung der Reinsubstanzen ist, kann jedoch kaum gefolgt werden. Die in der BImSchG-Genehmigung von Biodieselanlagen üblicherweise enthaltene Technologiebeschreibung der Umesterung verzeichnet weder die Konstituenten Fettsäure und Fettsäuremethylester als Reinstoff-Input, noch gibt es eine solche „Mischstelle“ oder Vorgaben über eine zur Herstellung der Zubereitung einzuhaltende Rezeptur. Stattdessen fällt die „Mischfettsäure“ als Folge von parasitär auftretenden chemischen Prozessen als Nebenprodukt an und ist von den weiteren Konstituenten (Biodiesel, Methanol usw.) nicht ohne zusätzliche Prozessstufen isolierbar.

Schränkt eine REACH-Registrierung von „Mischfettsäure“ die Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Regelungen auf diesen Stoff ein?
Nein. REACH hat das Ziel, innerhalb der gesamten EU/EWR die Gefährdung von Mensch und Umwelt durch Chemikalien zu vermindern und andererseits die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Insofern handelt es sich um ein weitestgehend in sich geschlossenes Regelwerk, mit dem viele unübersichtliche Besonderheiten des nationalen Chemikalienrechts in den einzelnen Mitgliedsstaaten beseitigt wurden.

Hinweis:
Die Inhalte der obigen Darlegungen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bester Kenntnis der rechtlichen Sachlage zusammengestellt. Trotzdem kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernommen werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Vollzugsbehörden andere Interpretationen zu einzelnen Sachverhalten vornehmen. Die Ausgestaltungen zum Beispiel zum Abfallrecht können in anderen europäischen Ländern abweichend sein.

Bei Rückfragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne unter ernpu@ntdz-ovbqvrfry.qr zur Verfügung.