Verordnungen

10. Bundesimmissionsschutzverordnung – 10. BImSchV

Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

§5 enthält die Anforderungen an Biodiesel: Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe 2019, genügt. Diese Anforderung gilt auch für Biodiesel als Beimischungskomponente zum Dieselkraftstoff (B7).

 

36. Bundesimmissionsschutzverordnung – 36. BImSchV

Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote

Zum 04. April 2016 ist die neu gefasste 36. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (36. BImSchV) in Kraft getreten.

Die Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge nach §2 erfolgt seit dem 01.01.2015 über die Treibhausgasemissionen der in den Verkehr gebrachten Biokraftstoffe.

Bis zum Ende des Jahres 2014 wurde der Einsatz von Altspeiseölen und –fetten auf die Quotenverpflichtung doppelt angerechnet. Seit 2015 können diese Rohstoffe als Abfall- und Reststoffe mit einer THG-Vorbelastung von 0 g CO2eq/MJ eingesetzt werden.

§4 inklusive seiner Anlage beschreibt den Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft und die zu untersuchenden Normparameter.

§5 beschreibt klimatisch abhängige Anforderungen für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME), hier wird auf die DIN EN 14214:2010 verwiesen.

 

Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG sowie der Richtlinie 2009/30/EG und der Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Die Verordnung gilt für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach §37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §37a Absatz 3 und 3a des BImSchG, im Verlaufe eines Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, und die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach §50 des EnergieStG.

Abschnitt 2 enthält die  Regelungen zu den Nachhaltigkeitsanforderungen, Abschnitt 3 die Regelungen zum Nachweis der Nachhaltigkeit.

 

Energiesteuerdurchführungsverordnung – EnergieStV

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Diese Verordnung regelt die Umsetzung des Energiesteuergesetzes. Im Anhang 1a ist der Mindestprüfumfang der Normparameter aufgeführt, der zum Nachweis der Normkonformität untersucht werden muss. Er entspricht dem in der 36. BImSchV aufgeführten. Es wird auf das EnergieStG und die 10. BImSchV verwiesen.

§94 regelt die Durchführung des §50 EnergieStG und legt fest, wie der Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft zu führen ist (analog 36. BImSchV).