Richtlinien

Richtlinie 2009/28/EG – Erneuerbare Energienrichtlinie

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.

Die konkret die Biokraftstoffe betreffenden gesetzlichen Anforderungen sind u.a. in folgenden Artikeln geregelt:

  • Artikel 17 (Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe)
  • Artikel 18 (Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe)
  • Artikel 21 (besondere Bestimmungen für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor)

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Richtlinie 2018/2001 - Neufassung der Erneuerbare Energienrichtlinie

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.

Die konkret die Biokraftstoffe betreffenden gesetzlichen Anforderungen sind u.a. in folgenden Artikeln geregelt:

  • Artikel 25 (Einbeziehung erneuerbarer Energien im Verkehrssektor)
  • Artikel 26 (Besondere Kriterien für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe)
  • Artikel 27 (Berechnungsregeln in Hinblick auf Mindestanteile von erneuerbarer Energie im Verkehrssektor)
  • Artikel 28 (Andere Bestimmungen für erneuerbare Energie im Verkehrssektor)
  • Artikel 29 (Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe)
  • Artikel 30 (Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen)
  • Artikel 31 (Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse- Brennstoffen zum Treibhauseffekt)

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Richtlinie 2009/30/EG – Kraftstoffqualitätsrichtlinie

In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote:

a) auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt; und

b) ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.

In den Artikeln 7 a – e sind Vorgaben zur Minderung der Treibhausgas-emissionen, Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe sowie deren Überprüfung, Vorgaben zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgas-emissionen von Biokraftstoffen sowie Durchführungsmaßnahmen und Berichte zur Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen aufgeführt.

Die Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen entsprechen denen in der Richtlinie 2009/28/EG.

In Anhang II ist als Fußnote zur Spezifikation von Dieselkraftstoffen die Anforderung aufgeführt, dass FAME als Beimischkomponente die Anforderungen der EN 14214 erfüllen muss. Da nicht auf eine datierte Norm verwiesen wird, gilt die jeweils aktuelle Norm.

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